Mitteilung aus der letzten Gemeinderatssitzung
In der letzten Gemeinderatssitzung hat der Ortsgemeinderat einstimmig ernsthaftes Interesse an der Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) mit dem Ziel bekundet, künftig vom Betrieb erneuerbarer Energien zu profitieren. Die Kosten in Höhe von 17.255 Euro inklusive Mehrwertsteuer werden durch die Anzahl der Kommunen geteilt, die ihr Interesse bekunden. Bisher können Gemeinden durch den Ausbau erneuerbarer Energien Pachteinnahmen, Nutzungs- und Gestattungsentgelte, Erträge nach § 6 EEG und Gewerbesteuer aus Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen oder Windkraftanlagen generieren. Durch eine AöR kann neben höheren Erträgen auch ein Bürgerstrommodell, die Einbindung einer Bürgergenossenschaft und ein Kommunaltarif für öffentliche Abnahmestellen über einen Bilanzkreis generiert werden. Mit dieser Beteiligung soll eine kommunale Wertschöpfung über die Pachtzahlung hinausgehende Einnahmen in den Gemeinden erreicht werden. Über die Aufnahme weiterer Ziele in die Satzung der AöR soll in der weiteren Erarbeitung unter den interessierten Kommunen beraten werden. Des Weiteren hat in Sachen Bauleitplanung der Ortsgemeinde Lehmen „Zur Schmittenhöhe“ in fast allen Teilen einstimmig beschlossen zu a) Abwägungsbeschlüsse zu b) Die Offenlage: hier wird die Verwaltung beauftragt, den um die Abwägungsbeschlüsse ergänzten Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einen Monat lang im Internet zu veröffentlichen sowie öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Stellungnahme aufgefordert werden. Hiernach folgt dann der Bauantrag und andere Maßgaben, die zur Realisierung des vorhaben bezogenen Bebauungsplans notwendit sind. Insbesondere wurde in der Sitzung über Immission beraten. Hierüber kann der Gemeinderat ein Gutachten einfordern. Die Bauleitplanung der Ortsgemeinde Lehmen: Beratung und Beschlussfassung zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Am Bergweg, II. BA“: a) Vorstellung des Planvorentwurfs b) Zustimmung zum Planvorentwurf c) Offenlagebeschluss wurden einstimmig beschieden. Genauso auch die Annahme von Spenden. Die Spenden sollen zum Teil für die Errichtung der Seilbahn in Moselsürsch und die Herstellung der Gedenkplastik auf dem Razejungeplatz Verwendung finden. In Sachen Kindertagesstätte “Rappelkiste” Lehmen – Umbau und Sanierung Beratung und Beschlussfassung zur Beauftragung von Architektenleistungen wurde sich mehrheitlich entschieden für a) das Architekturbüro Elsner, Dieblich, mit den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) 2021 zu beauftragen. Die Honorarsumme beträgt 30.540,66 Euro inklusive Mehrwertsteuer. b) Die Verbandsgemeindeverwaltung zu beauftragen für die Erstellung der statischen Berechnung sowie für die Fachingenieur-Planung (Heizung, Lüftung, Sanitär) Honorarangebote einzuholen. Die Friedhofsatung und Friedhofgebührensatzung wurde einstimmig beschlossen. Zu beachten ist hier, dass ab nächstem Jahr das Aufstellen von Utensilien auf Kissensteinen im untersten Feld auf dem Friedhof ab Beginn der Vegetation untersagt ist. In der Einwohnerfragestunde kam die Frage auf, wie der Stand ist in Sachen Neubaugebiet „In der Kirschwies“. Nun, zur Zeit warteten wir eine einjährige First (Normkontrollverfahren) ab, die Mitte 2024 beendet gewesen wäre. Parallel ist allerdings von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Anwendung des „sogenannten Verfahrens“ nach § 13b BauGB in Gänze gekippt worden, vgl. BVerwG 4 CN 3-22. U.a. hat das BVerwG festgestellt, dass das Fehlen der förmlichen Umweltprüfung einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 BauGB darstellt. Da durch die zusätzliche Eingabe eines Dirtten eine Rüge zur Nichtanwendbarkeit des § 13 BauGB zum Bebauungsplan „In der Kirschwies“ bestehen ergeben sich nun folgende zwei Möglichkeiten:
1. Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des Bebauungsplans
2. Aufhebung des Bebauungsplans und Neuaufstellung des Bebauungsplans im Regelverfahren
Zu Ziffer 1: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen Regelungsvorschlag zur Änderung des Baugesetzbuches ausgearbeitet, mit dem aufgezeigt werden soll, wie die Kommunen die nach § 13 b aufgestellten Bebauungsplanverfahren europarechtskonform heilen können. Ein Entwurf dieser Vorschrift, neuer § 215a BauGB, liegt vor. Wann die Vorschrift rechtswirksam ins BauGB aufgenommen wird, steht noch nicht fest. Dies alles führt nun leider zu einer Teuerung der Baugrundstücke zu einer ohnehin schlechten wirtschaftlichen wie konjunkturellen Situation und zu einer weiteren Verschiebung der dörflichen Weiterentwicklung. So liegen die Dinge hier aber seien Sie sich gewiss, dass ich den damalig gefassten Mehrheitsbeschluss FÜR das NEUBAUGEBIET in „IN DER KIRSCHWIES“ durchsetzen werde. Es kann nicht richtig sein, dass durch einen Fehler in der Gesetzgebung (Stichwochrt: Anwendbarkeit des § 13b BauGB respektibe Bundesverwaltungsgericht) oder gar die Eingabe eines Dritten durch Rüge, der gemeindliche Wille leidet und sich unsere Ortsgemeinde deswegen nicht weiter entwickeln kann.
Arnold Waschgler, Ortsbürgermeister